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Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Wird der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Verschaffung der Verfügungsmacht nicht befördert oder versendet (sog. ruhende Lieferung), bestimmt sich der Ort der Lieferung nach §3 Abs.7 Satz1 UStG mit dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Typische Fälle für ruhende Lieferungen i.S.d. §3 Abs.7 Satz1 UStG sind:
- Lieferung eines Grundstücks (der Ort ist immer dort, wo sich das Grundstück befindet),
- Werklieferung im Zusammenhang mit einem Grundstück, z.B. Bau eines Hauses, umfangreiche Reparatur eines Gebäudes (der Ort ist dort, wo sich das Gebäude befindet),
- Lieferung bei einem Kauf auf Probe (Ort ist dort, wo sich Ware nach der "Probe" befindet, wenn der Kunde die Ware abnimmt)[1],
- Lieferung durch Übergabe eines handelsrechtlichen Traditionspapiers oder durch Besitzkonstitut (der Ort der Lieferung ist dort, wo sich die Ware zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet).
Praxis-Beispiel
Verkauf ohne Warenbewegung
Bürogerätevermieter B aus Singen vermietet an den Schweizer Mieter eine Büromaschine. Die Büromaschine gelangt im Rahmen des Vermietungsverhältnisses im Mai 2021 von Deutschland in die Schweiz. Im August 2021 einigen sich B und sein Mieter auf den Verkauf der Büromaschine.
Es handelt sich um eine ruhende Lieferung, da der Gegenstand nicht in direktem Zusammenhang mit der Verschaffung der Verfügungsmacht befördert oder versendet wurde (der Transport erfolgte im Zusammenhang mit der Vermietung). Damit ist der Ort der Lieferung nach §3 Abs.7 Satz1 UStG in der Schweiz, die Lieferung ist in Deutschland nicht steuerbar.[2]
§3 Abs.7 Satz2 UStG regelt den zweiten Teil des Reihengeschäfts, ab dem 1.7.2021 auch in den Fällen eines fiktiven Reihengeschäfts nach §3 Abs.3a UStG bei Einschaltung einer elektronischen Schnittstelle. Da nach §3 Abs.6a UStG (bis 31.12.2019: §3 Abs.6 Satz5 UStG) im Reihengeschäft nur eine Lieferung die bewegte Lieferung sein kann, müssen alle anderen Lieferungen ruhende Lieferungen i.S.d. §3 Abs.7 UStG sein, die je nach Zuordnung der Beförderungs- oder Versendungslieferung am Beginn oder am Ende der Warenbewegung als ausgeführt gelten.[3]
[1] BFH, Urteil v. 6.12.2007, V R 24/05, BStBl2009 II S.490.
[2] Ob sich für B umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen in der Schweiz ergeben, ist ausschließlich nach den Regelungen des Schweizer Umsatzsteuerrechts zu überprüfen. Werden solche Lieferungen grenzüberschreitend in der Europäischen Union ausgeführt, kommt es wegen der harmonisierten Bestimmungen regelmäßig zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz des Lieferers in dem anderen Mitgliedstaat.
[3]
S.Reihengeschäft.
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